• 100 % natürliche Produkte gegen Haarausfall
  • Klinisch geprüft
  • Dermatologisch empfohlen
  • Schmerzlos und für alle Haartypen geeignet
  • Kundenbewertung 9,8

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Artikel 1. Anwendbarkeit dieser Bedingung

Diese Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot und jede Vereinbarung zwischen Pharma Hermetic Benelux (im Folgenden Polo Cosmetics B.V.) und einem Käufer, für die Polo Cosmetics B.V. sie für Werte erklärt hat, soweit diese Bedingungen von den Parteien nicht ausdrücklich abweichen.

Artikel 2. Angebote

Die Angebote von Polo Cosmetics B.V. sind unverbindlich; sie gelten 30 Tage, sofern nicht anders angegeben. Die in einem Angebot angegebenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.

Artikel 3. Lieferung

1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung durch Franco an den Käufer.
2. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gekaufte Ware zum Zeitpunkt der Lieferung oder zum Zeitpunkt ihrer vertragsgemäßen Bereitstellung entgegenzunehmen. Verweigert die Gegenpartei den Kauf oder ist sie bei der Bereitstellung der für die Lieferung notwendigen Informationen oder Anweisungen nachlässig, wird die Ware auf Gefahr der anderen Partei gelagert. In diesem Fall schuldet die andere Partei alle zusätzlichen Kosten, einschließlich in jedem Fall Lagerkosten.

3. Webshop-Lieferungen. Über den Webshop gekaufte Produkte werden versiegelt versendet. (Sicherheitssiegel). Im Falle eines Siegelbruchs kann das Produkt nicht retourniert werden.

Artikel 4. Lieferzeit

Eine vereinbarte Lieferzeit ist keine Frist, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Bei verspäteter Lieferung muss der Käufer daher das Kappersland schriftlich in Verzug setzen.

Artikel 5. Teillieferungen

Polo Cosmetics B.V. ist berechtigt, verkaufte Ware in Teilen zu liefern. Dies gilt nicht, wenn eine Teillieferung keinen unabhängigen Wert hat. Bei teilweiser Lieferung ist Polo Cosmetics B.V. berechtigt, jedes Teil gesondert in Rechnung zu stellen.

Artikel 6. Technische Anforderungen usw.

Wenn die in den Niederlanden zu liefernde Ware außerhalb der Niederlande verwendet werden soll, Polo Cosmetics B.V. ist dafür verantwortlich, dass die zu liefernden Waren den technischen Anforderungen oder Standards entsprechen, die durch Gesetze oder Vorschriften des Landes, in dem die Waren verwendet werden sollen, vorgeschrieben sind, wenn der Kauf der Nutzung im Ausland bei Vertragsschluss erwähnt wurde. Alle sonstigen technischen Anforderungen, die der Käufer an die zu liefernde Ware stellt und die von den normalen Anforderungen abweichen, sind vom Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages ebenfalls ausdrücklich anzugeben.

Artikel 7. Muster, Modelle und Beispiele.

Wenn ein Modell, eine Probe oder ein Beispiel von Polo Cosmetics B.V. gezeigt oder bereitgestellt wurde, wird vermutet, dass dies gezeigt wurde oder nur als Hinweis angegeben wurde: Die Eigenschaften der zu liefernden Waren können von der Probe abweichen, Modell oder Beispiel, es sei denn, es wurde ausdrücklich angegeben, dass in Übereinstimmung mit dem gezeigten oder bereitgestellten Muster, Modell oder Beispiel geliefert werden würde.

Artikel 8. Vertraulichkeit

Beide Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen ihrer Vereinbarung voneinander oder von einer anderen Quelle erhalten haben, vertraulich zu behandeln. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von der anderen Partei mitgeteilt werden oder wenn sie sich aus der Art der Informationen ergeben.

Artikel 9. Geistiges Eigentum

1. Unbeschadet des Artikels 8. (Vertraulichkeit) dieser Werte behält sich Polo Cosmetics B.V. die Rechte und Befugnisse vor, die es nach dem Urheberrechtsgesetz erworben hat.

2. Alle von Polo Cosmetics B.V. zur Verfügung gestellten Dokumente wie Berichte, Meinungen, Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Software sind ausschließlich für die Verwendung durch den Käufer bestimmt und dürfen ohne vorherige Zustimmung von Polo Cosmetics B.V. nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten mitgeteilt werden.

3. Polo Cosmetics B.V. behält sich auch vor, die bei der Durchführung der Lieferungen gewonnenen Erkenntnisse für andere Zwecke zu nutzen, sofern keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.

Artikel 10 Patent

Dem Käufer ist es untersagt, den Namen Polo Cosmetics B.V. als Teil seines Handelsnamens zu verwenden.
1. Dem Käufer ist es untersagt, Marken, Registriernummern, Nummern oder andere Namen, die sich beispielsweise auf Patente beziehen, zu entfernen oder zu ändern.

Artikel 11. Änderungen der zu liefernden Waren

Polo Cosmetics B.V. ist berechtigt, Waren zu liefern, die von dem abweichen, was im Falle von Änderungen der zu liefernden Waren vereinbart wurde, Verpackung oder Begleitpapiere, die zur Einhaltung der geltenden gesetzlichen Anforderungen oder bei geringfügigen Änderungen des Falls, die eine Verbesserung darstellen, erforderlich sind.

Artikel 12. Kündigung des Vertrags

1. Die Forderungen von Polo Cosmetics B.V. gegen den Käufer sind in folgenden Fällen sofort fällig:
– Wenn sich nach Abschluss des Vertrags mit Polo Cosmetics B.V. Umstände ergeben, die Polo Cosmetics B.V. Grund zu der Befürchtung geben, dass der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt;
– Wenn Polo Cosmetics B.V. den Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um Sicherheit für die Leistung gebeten hat und diese Sicherheit entweder nicht oder nicht ausreichend ist. In den oben genannten Fällen ist Polo Cosmetics B.V. berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen, unbeschadet des Rechts der Polo Cosmetics B.V. auf Schadensersatz.
2. Wenn Umstände bezüglich Personen und/oder Materialien auftreten, die Polo Cosmetics B.V. betreibt oder an der Ausführung des Vertrags beteiligt ist, die so beschaffen sind, dass die Ausführung des Vertrags unmöglich oder so schwierig und/oder unverhältnismäßig wird, Damit die Einhaltung des Vertrages nicht mehr zumutbar ist, ist Polo Cosmetics B.V. berechtigt, den Vertrag aufzulösen.

Artikel 13. Gewährleistung

1. Polo Cosmetics B.V. garantiert, dass die von ihr verkauften Waren für einen Zeitraum von 2 Monaten nach Lieferung frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sind.
2. Wenn die in Absatz 1 genannte Garantie gilt und der Fall mangelhaft ist, ist Polo Cosmetics B.V. verpflichtet, den Fall innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum zu reparieren, an dem der Käufer ihn über den Mangel informiert hat.
3. Polo Cosmetics B.V. kann den Fall im Streitfall ersetzen.
4. Der Käufer kann nur dann Ersatz des Falles oder Auflösung des Kaufvertrages verlangen, wenn
– Polo Cosmetics B.V. hat zweimal versucht, den gleichen Mangel zu beheben, diese Versuche waren fruchtlos und der Mangel ist so gravierend, dass ein Ersatz oder eine Auflösung gerechtfertigt ist, oder
– wenn der Käufer nachweist, dass der Fall so mangelhaft war oder gezeigt hat, dass er nicht mit dem Vertrag übereinstimmt und dass diese Mängel Ersatz oder Auflösung rechtfertigen.
5. Die Garantie erlischt, wenn der Käufer für den Schaden haftet, der durch unsachgemäße
Unter falscher Handhabung versteht man unter anderem eine von der Anleitung abweichende Lagerung und Verwendung.
6. Der Käufer hat innerhalb der Gewährleistungsfrist nachzuweisen, dass die Ware einen von dieser Garantie abgedeckten Mangel aufweist. Die Garantie erlischt, wenn der Typ oder die Seriennummer eines Händlers entfernt oder geändert wurde.

Art. 14. Eigentumsvorbehalt
1. Die von Polo Cosmetics B.V. gelieferten Waren bleiben Eigentum von Polo Cosmetics B.V. bis der Käufer alle folgenden Verpflichtungen aus allen mit Polo Cosmetics B.V. geschlossenen Kaufverträgen erfüllt hat:
– die Gegenleistung(en) für die gelieferten oder zu liefernden Waren/Waren selbst,

– etwaige Ansprüche des Käufers auf Nichterfüllung von (a) Kaufvertrag(en).

2. Von Polo Cosmetics B.V. gelieferte Waren, die nach Absatz 1 Eigentumsvorbehalt unterliegen, dürfen nur im Rahmen der üblichen Geschäftspraxis weiterverkauft werden. Darüber hinaus ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder ein anderes Recht dazu zu begründen.
3. Gelieferte Waren, die durch Zahlung in das Eigentum des Käufers übergegangen sind und sich noch im Besitz des Käufers befinden
Polo Cosmetics B.V. behält sich jetzt das Recht vor, das Pfandrecht gemäß Artikel 3: 237 zu verpfänden. BW auf mehrere Sicherheiten von Ansprüchen, die nicht in Absatz 1 dieses Artikels erwähnt sind, die Polo Cosmetics B.V. gegen den Käufer aus irgendeinem Grund haben kann. Die in diesem Absatz enthaltene Befugnis gilt auch für von Polo Cosmetics B.V. gelieferte Waren, die vom Käufer verarbeitet oder verarbeitet wurden, was dazu geführt hat, dass Polo Cosmetics B.V. seinen Eigentumsvorbehalt verliert.
4. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach oder besteht berechtigte Angst, dass er dies nicht tut, Polo Cosmetics B.V. ist berechtigt, gelieferte Waren, an denen der in Absatz 1 genannte Eigentumsvorbehalt besteht, vom Käufer oder Dritten, die die Waren für den Käufer verwahren, zu entfernen oder zu entfernen. Der Käufer ist verpflichtet, jede Mitwirkung unter Androhung einer Geldstrafe von 10 % des von ihm geschuldeten Betrages pro Tag zu leisten.

5. Wenn Dritte ein Recht an der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware begründen oder geltend machen wollen, ist der Käufer verpflichtet, Polo Cosmetics B.V. so schnell wie vernünftigerweise zu informieren.
6. Auf ersten Wunsch von Polo Cosmetics B.V hat der Käufer
– Versicherung und Versicherung gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden, Diebstahl und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren;
– alle Ansprüche des Käufers an Versicherer in Bezug auf den Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware an Polo Cosmetics B.V. in der in Art. 3: 239 BW; – Die Forderungen, die der Käufer im Rahmen der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch Polo Cosmetics B.V. an seine Kunden erwirbt, verpfändet Polo Cosmetics B.V. in der in Art. 3 : 239 des niederländischen Zivilgesetzbuchs;
– Vorbehaltsware als Eigentum von Polo Cosmetics B.V. kennzeichnen;
– auf andere Weise an allen angemessenen Maßnahmen mitwirken, die Polo Cosmetics B.V. zum Schutz seiner Eigentumsrechte an den Waren zu ergreifen beabsichtigt und die den Käufer nicht unangemessen an der normalen Ausübung seines Geschäfts hindern.

Artikel 15. Mängel; Fristen für Reklamationen

1. Der Käufer hat die gekaufte Ware zum Zeitpunkt der Lieferung oder so schnell wie möglich danach (zu verlassen).
Die andere Partei muss überprüfen, ob die gelieferte Partei die Vereinbarung einhält, und zwar:
– ob die richtigen Artikel geliefert wurden;
– ob die gelieferte Ware mengenmäßig (z. B. Menge und Menge) mit der vereinbarten Ware übereinstimmt,
– ob die gelieferten Waren den vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprechen oder – wenn sie nicht den Anforderungen entsprechen, die für den normalen Gebrauch und/ oder Handelszwecke festgelegt werden können.
2. Wenn sichtbare Mängel oder Mängel festgestellt werden, muss der Käufer Polo Cosmetics B.V. innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich benachrichtigen.
3. Nicht sichtbare Mängel sind Polo Cosmetics B.V. innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung, spätestens jedoch 60 Tage nach Lieferung schriftlich anzuzeigen

Artikel 16. Preiserhöhung

1. Stimmt Polo Cosmetics B.V. mit der Gegenpartei einem bestimmten Preis zu, ist Polo Cosmetics B.V. dennoch berechtigt, den Preis zu erhöhen. Polo Cosmetics B.V. kann den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preis gemäß seiner aktuellen Preisliste in Rechnung stellen. Übersteigt die Preiserhöhung 8 %, hat der Käufer das Recht, den Vertrag aufzulösen.
2. Wenn eine Preiserhöhung in den ersten drei Monaten nach der Schließung der
Der Käufer kann den Vertrag unabhängig vom Prozentsatz der Erhöhung auflösen.

Artikel 17. Zahlung
1. Die Zahlung muss innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mittels Zahlungsermächtigung für die Überweisung des fälligen Betrages an Polo Cosmetics B.V. in Almelo erfolgen. Nach Ablauf von 8 Tagen nach Rechnungsdatum kommt der Käufer in Verzug; der Käufer ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt, an dem er nicht auf den fälligen Betrag reagiert, jährlich Zinsen in Höhe von 13 % zu zahlen.
2. Bei Liquidation, Konkurs oder Zahlungseinstellung des Käufers sind die Verpflichtungen des Käufers sofort fällig.
4. Zahlungen der Gegenpartei erfolgen stets zum Zwecke der Abrechnung an erster Stelle aller
Zinsen und Kosten und zweiter Ort der Rechnungen, die am längsten fällig sind, auch wenn die andere Partei angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.

Artikel 18. Kreditbeschränkung

Polo Cosmetics B.V. ist berechtigt, eine Kreditbeschränkungsgebühr von 2% zu erheben, die nicht innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig ist.

Artikel 19. Einziehungsgebühr und
1. Kommt der Käufer mit der Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen in Verzug, so
alle angemessenen Kosten für den Erhalt der Zahlung außerhalb des Gerichts trägt der Käufer. In jedem Fall haftet der Käufer für: – über die ersten € 6.500 , – 15 %, über das Vielfache bis € 13.000 , – 10 %, über das Vielfache bis € 32.500, – 8 %, über das Vielfache bis € 130.000, – 5 %, – über das Vielfache 3 %. Wenn Polo Cosmetics B.V. nachweist, dass ihr höhere Kosten entstanden sind, die vernünftigerweise notwendig waren, kommen sie auch für eine Entschädigung in Betracht.
2. Der Käufer schuldet Polo Cosmetics B.V. die Rechtskosten, die Polo Cosmetics B.V. entstehen, allen Institutionen, es sei denn, sie sind unangemessen hoch. Dies gilt nur, wenn Polo Cosmetics B.V. und der Käufer im Hinblick auf eine Vereinbarung, auf die diese allgemeinen Werte Anwendung finden, ein Gerichtsverfahren einleiten und ein rechtskräftiges Urteil in Kraft tritt, in dem der Käufer vollständig oder im Wesentlichen erfolglos ist.

Artikel 20. Haftung

1. Mängel an gelieferten Waren fallen unter die Garantie im Sinne von Artikel 13. (Garantie) aus
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Bei Zusatzleistungen ist die Haftung von Polo Cosmetics B.V. auf die Höhe der von der Versicherung gezahlten Leistung beschränkt, sofern diese Haftung durch ihre Versicherung gedeckt ist. Wenn die Versicherung in jedem Fall nicht deckt oder nicht auszahlt, ist die Haftung auf den Rechnungswert begrenzt.
3. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Polo Cosmetics B.V. oder deren Vorgesetzten beruht.
4. Die Haftung richtet sich im Übrigen nach den Gesetzen.

Artikel 21 Höhere Gewalt

1. Höhere Gewalt sind Umstände, die die Erfüllung des Unternehmens verhindern und die nicht dem Kappersland zuzurechnen sind. Dazu gehören Streiks in anderen Unternehmen als denen von Polo Cosmetics B.V. Wildcats oder politische Streiks in der Gesellschaft von Polo Cosmetics B.V., wenn und soweit diese Umstände die Erfüllung unmöglich oder unzumutbar erschweren; Ein allgemeiner Mangel an Rohstoffen und anderen Waren oder Dienstleistungen, die zur Erreichung der vereinbarten Leistung erforderlich sind; unvorhersehbare Stagnation bei Lieferanten oder anderen Dritten, von denen Polo Cosmetics B.V. abhängt, und allgemeine Transportprobleme.
2. Polo Cosmetics B.V. ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Leistung verhindert, nach Erfüllung seiner Verpflichtung durch Polo Cosmetics B.V. in Kraft tritt.
3. Während höherer Gewalt werden die Liefer- und sonstigen Verpflichtungen von Polo Cosmetics B.V. ausgesetzt. Wenn der Zeitraum, in dem die Verpflichtungen durch höhere Gewalt erfüllt werden

Polo Cosmetics B.V. ist nicht länger als 30 Tage möglich, beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass eine Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung besteht.
4. Wenn Polo Cosmetics B.V. seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat, wenn die höhere Gewalt eintritt, ob sie ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, Er ist berechtigt, den bereits gelieferten oder den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Käufer ist verpflichtet, diese Rechnung wie einen separaten Vertrag zu bezahlen. Dies gilt jedoch nicht, wenn das bereits gelieferte oder gelieferte Teil keinen unabhängigen Wert hat.

Artikel 22. Streitbeilegung

1. Abweichend von den Rechtsvorschriften über die Zuständigkeit des Zivilgerichts wird jede Streitigkeit beigelegt
Zwischen dem Käufer und Polo Cosmetics B.V., falls das Gericht zuständig ist, werden vom Amtsgericht in Almelo vermacht. Polo Cosmetics B.V. bleibt jedoch berechtigt, den Käufer vor dem nach dem Gesetz oder dem anwendbaren internationalen Übereinkommen zuständigen Gericht zu vorladen.
2. Der Käufer hat das Recht, die Streitbeilegung durch das nach dem Gesetz zuständige Zivilgericht für einen Monat zu wählen, nachdem Polo Cosmetics B.V. diese Bestimmung schriftlich geltend gemacht hat.

Artikel 23. Anwendbares Recht

Für jede Vereinbarung zwischen Polo Cosmetics B.V. und dem Käufer gilt niederländisches Recht.

Artikel 24. Änderung der Geschäftsbedingungen

Polo Cosmetics B.V. ist berechtigt, diese Bedingungen zu ändern. Diese Änderungen treten am angekündigten Tag des Inkrafttretens in Kraft. Polo Cosmetics B.V. wird die geänderten AGB dem Vertragspartner rechtzeitig zusenden. Ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht mitgeteilt worden, werden Änderungen an der anderen Partei wirksam, sobald die Änderung ihm mitgeteilt wurde.

Artikel 25. Kaution
Diese Bedingungen sind bei den Griffen des Bezirksgerichts in Almelo unter der Nummer 10/2006 hinterlegt

Polo Cosmetics B.V. – Gerard Doustraat 4 – 7606 GB Almelo – Niederlande

T: +31 (0)546-569917 E: info@polocosmetics.com – I: www.polocosmetics.com MwSt.: 0062.62.296.B01 – IBAN: NL92RABO 0129 0604 88 – Handelskammer: 08.05.81.44

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